Winterdienst
Nachtfröste und zugefrorene Autoscheiben sind Zeichen für den Winter und damit auch für die jährliche Winterdienstinformation der Samtgemeindeverwaltung. Der Winterdienst gehört zur Straßenreinigung. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung sind in der „Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Sickte“ geregelt. Durch die so genannte „Straßenreinigungssatzung“ wurde die Pflicht zur Straßenreinigung auf die Anlieger der angrenzenden Grundstücke übertragen. Nachstehend die wichtigsten Bestimmungen:
Winterdienst für Gehwege und Gossen
a) Beseitigung von Schnee
Bei Schneefall sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege bei
einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. An Werktagen sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege in der Zeit von 7 bis 20 Uhr nach jedem Schneefall vom Schnee zu befreien, bei anhaltenden Schneefällen in angemessenem Abstand. Gleiches
gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 9 bis 20 Uhr.
b) Beseitigung der Glatteisgefahr
Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln (schädliche Chemikalien
dürfen nicht benutzt werden, Streusalz nur in Ausnahmefällen) so zu streuen, dass zur
Sicherung des Fußgängerverkehrs ein sicherer Weg vorhanden ist. Die Vorschriften über
Dauer und Breiten des Schneeräumens finden auch bei der Streupflicht Anwendung.
Winterdienst für Straßen
Auf den Landes- und Kreisstraßen wird der Winterdienst von der jeweiligen Straßenbau-
verwaltung für die Ortsdurchfahrten übernommen. Für die Gemeindestraßen sind die
Anlieger verantwortlich. Bei sehr starkem Schneefall werden die Anlieger durch
von der Samtgemeindeverwaltung eingesetzte Dienstleister je nach Verfügbarkeit nur unterstützt, eine Befreiung von der Räumpflicht entsteht dadurch nicht. Stellen Sie sich daher als Kraftfahrer bei Schnee- und Eisglätte bitte darauf ein, dass Sie nicht überall freie Fahrt auf geräumten Straßen haben werden.
Winterdienst an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel ist ein zum Erreichen der Fahrzeuge geeigneter Zugang freizuhalten und abzustreuen. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert wird. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege, die Fußgängerüberwege von dem vorhandenen Eis zu befreien. Das Streugut ist nach der Schnee- und Eisschmelze unverzüglich zu entfernen. Die Räum- und Streupflicht sollte ausnahmslos erfüllt werden, damit Gefahren für die Allgemeinheit, insbesondere für die älteren Mitbürger/innen nicht entstehen.
Durch Einhaltung der Vorschriften der Straßenreinigungsverordnung vermeiden Sie auch mögliche Schadenersatzansprüche.